Im Rahmen des VSAAG-Referentenentwurfs zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen hat die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) einen transparenten und praktikablen Rechtsrahmen gelobt. Ihrer Ansicht nach trägt dieser maßgeblich zur Stabilität des Versicherungssektors bei und bietet einen effektiven Schutz für Versicherungsnehmer. Die DAV betont jedoch, dass eine zu enge IRRD-Anlehnung vermieden werden müsse, und spricht sich für bewährte risikobasierte Aufsicht, gerechte Lastenverteilung sowie klare BaFin-Übergangsmechanismen sowie thematisiert Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung.
VSAAG-Entwurf sichert Versichertenschutz durch praxisorientierte und transparente effektive Abwicklungsregeln
Der Referentenentwurf baut auf den Vorgaben der IRRD auf und schafft einen anwendbaren Rechtsrahmen für Krisensituationen von Versicherern. Er enthält Vorgaben zur Entwicklung und Umsetzung von Abwicklungs- und Sanierungsplänen, definiert Mindestkapazitäten für Liquidität und regelt die Zusammenarbeit mit der Aufsicht. Versicherte genießen dadurch einen verbesserten Schutz durch standardisierte Verfahren und transparente Entscheidungsprozesse. Gleichzeitig erhöht der Entwurf die Resilienz des deutschen Versicherungsmarkts und fördert ein einheitliches Krisenmanagement auf europäischer Ebene.
Das Versicherungsgeschäft funktioniert durch risikoadäquate Tarifierung, Solvenzpuffer und langfristige Verpflichtungsdeckung – Prinzipien, die nicht vollständig mit bankenspezifischen Recovery-Vorgaben harmonisieren. Während die BRRD für Banken ein umfassendes Sanierungsregime vorsieht, profitierte die Versicherungsaufsicht in Deutschland bislang von einem bewährten risikobasierten Ansatz. Eine maßvolle Ausrichtung an IRRD-Vorgaben, kombiniert mit dem nationalen Aufsichtsrahmen, gewährleistet Kontinuität, Rechtssicherheit und branchenspezifische Flexibilität ohne unnötige Regulierungsbelastung.
In ihrer Analyse hebt die Deutsche Aktuarvereinigung hervor, dass das Versicherungswesen fundamental andere Risikostrukturen als die Bankenbranche aufweist und bislang kaum Fälle mit systemischem Insolvenzrisiko bekannt wurden. Die DAV sieht deshalb eine standardmäßige Adaption der BRRD kritisch und verweist auf die Erfolge des deutschen, risikoorientierten Aufsichtsmodells. Eine maßvolle Evolution europäischer Regulierungsvorgaben wird unterstützt, um eine ausgewogene Balance zwischen Verbraucherschutz und wirtschaftlicher Effizienz zu sichern und langfristiger Marktstabilität zu dienen.
Im Rahmen des VSAAG-Entwurfs ordnet § 222h VAG-E die Mittelheranziehung so, dass zuerst gemeinsame Branchenfonds und Sonderabgaben herangezogen werden, bevor auf die finanziellen Ressourcen angeschlagener Versicherungsbestände zugegriffen wird. Diese Struktur kann solvente Unternehmen ungleich belasten, indem ihre Überschussquoten verringert werden, während Risikoträger erst verzögert in Anspruch genommen werden. Aktuarielle Stimmen kritisieren, dass eine solche Priorisierung zu moralischem Risiko und Marktverzerrungen führt. Sie fordern stattdessen eine unmittelbare Haftung des betroffenen Bestands.
Aus Sicht der Deutschen Aktuarvereinigung ist die vom VSAAG-Referentenentwurf vorgeschlagene Reihenfolge der Mittelakquise besonders relevant. Zunächst sollen branchenweite Kollektiv- und Sondermittel angesprochen werden, bevor auf das Kapital des betroffenen Versicherungsunternehmens zugegriffen wird. Diese Regelung führt dazu, dass finanziell stabile Gesellschaften und deren Versicherungsnehmer durch verringerte Überschussbeteiligungen belastet werden, während die unmittelbare Inanspruchnahme der Versicherten des angeschlagenen Anbieters erst verzögert erfolgt.
Abwicklungsfonds für alle Sparten droht bewährte Trennung vollständig aufzuweichen
Die DAV sieht im Vorhaben eines spartenübergreifenden Abwicklungsfonds eine Schwächung der lang etablierten Spartentrennung in Deutschland. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollen in den Fonds einzahlen, der für die Abwicklung von finanziell angeschlagenen Unternehmen genutzt werden soll. Durch diese gemeinsame Finanzierungsquelle könnten Verluste verschiedener Sparten vermischt werden, wodurch das IRRD-Anliegen, Risiken strikt auf die jeweilige Sparte zu beschränken, ad absurdum geführt und das aufsichtsrechtliche Konzept untergraben würde mit gravierenden Folgen insgesamt.
Indem die Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsmaßstab genutzt wird, führen ihre ausgeprägten Schwankungen zu einer ungleichen Belastung verschiedener Unternehmenssparten, was rasche Änderungen bei Kapitalreserven auslöst. Insbesondere mehrgliedrige Konzernstrukturen sind betroffen, weil Erst- und Rückversicherungsrisiken doppelt in die Kalkulation eingehen. Dies erschwert die präzise Steuerung des internen Kapitalflusses, generiert höhere Kosten für zusätzliche Analysen und behindert effiziente Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit der Risikofrühwarnung. Die wiederholte Anpassung der Rücklagen drückt auf Liquiditätsreserven und verzögert.
Die DAV warnt davor, den Mittelbedarf nach der Solvabilitätskapitalanforderung (§ 191/192 SAGV-E) zu allozieren. Diese Anforderung weist hohe Schwankungen auf und lässt sich intern modellseitig anpassen, was technische Umlagerungen zwischen Versicherungssparten begünstigt. Insbesondere innerhalb von Konzernen kann die doppelte Berücksichtigung von Risikopositionen aus der Erstversicherung bei Rückversicherungsgruppen zu einer überhöhten Gesamtbelastung führen. Hierdurch werden konsistente und faire Verteilungsmechanismen unterminiert.
Der Vorschlag, im § 13 SAGV-E zusätzliche Liquiditätskennzahlen zu verankern, führt nach Ansicht aktuarieller Kreise zu einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der Aufsichtspflichten. Deutsche Versicherer unterliegen bereits strengen Liquiditätsanforderungen gemäß § 26b VAG-E und den Instrumenten der BaFin, die bei akuten Krisen intervenieren kann. Die geplanten Indikatoren überschreiten die EU-IRRD-Standards und werden als überflüssige Auflage angesehen. Die daraus Doppelprüfungen und höheren Meldepflichten belasten Unternehmen unverhältnismäßig.
Die DAV bemängelt, dass die in § 13 SAGV-E festgelegten obligatorischen Liquiditätsindikatoren weiterreichende Anforderungen stellen als die IRRD vorsieht. Angesichts der belastbaren Liquiditätskennzahlen deutscher Versicherungsunternehmen erachtet sie diese zusätzlichen Vorschriften als unverhältnismäßig. Außerdem besteht die Gefahr, dass die neuen Regelungen in Konflikt mit den bestehenden Vorgaben des § 26b VAG-E geraten. Die BaFin verfügt jedoch bereits über adäquate Anordnungsbefugnisse zur frühzeitigen Krisenintervention. Eine weitergehende Regulierung sei deshalb aus DAV-Sicht entbehrlich.
Erster umfassender Krisenrahmen für Versicherer sichert Vertrauen und Risikomanagement
Mit dem Referentenentwurf zum VSAAG wird ein umfassender sektoraler Krisenrahmen für Versicherungsunternehmen etabliert, der nachhaltige Stabilität und anlegerorientierten Verbraucherschutz in Einklang bringt. Klar definierte Sanierungs- und Abwicklungsprozesse ermöglichen frühzeitiges Eingreifen und gewährleisten eine angemessene Lastenverteilung. Die Einarbeitung der Empfehlungen der DAV fördert ein verlässliches Risikomanagement und schafft Anreize für vorsorgeorientierte Entscheidungen. Gleichzeitig wird das Vertrauen der Versicherungsnehmer gestärkt und die Widerstandsfähigkeit des deutschen Versicherungsmarkts verbessert.

